ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
DER UNIOR Produktions- und Handelsgesellschaft m.b.H.
DER UNIOR Produktions- und Handelsgesellschaft m.b.H.
(im Folgenden kurz UNIOR genannt)
1. Allgemeines | |
1.1. | Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes von UNIOR und jedes mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingun- gen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind recht- sunwirksam. |
1.2. | Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann rechtswirk- sam, wenn die Vertragspartner diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben bzw. sie auf Grund zwingender gesetzlicher Vor- schriften gelten. |
2. Angebot | |
2.1. | Angebote von UNIOR sind grundsätzlich freibleibend. 2.2. Angebotsunterlagen dürfen ohne Zustimmung von UNIOR weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. UNIOR behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Sie können jederzeit zurückgefordert werden. |
3. Vertragsabschluss und Lieferumfang | |
3.1. | Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn UNIOR nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt hat. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterla- gen, insbesondere für Zeichnungen, Muster und dgl. die alleinige Verantwortung. Er hat auch dafür einzustehen, dass von ihm vorge- legte Ausführungszeichnungen und dgl. nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. |
3.2. | Für den konkreten Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestäti- gung von UNIOR maßgebend. UNIOR behält sich dabei vor, die ver- einbarten Stückzahlen auf Verpackungseinheiten abzuändern. Nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen und Nebenvereinba- rungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. |
3.3. | Öffentliche Äußerungen des Übergebers und/oder des Herstellers, oder eines sonst beteiligten Dritten, vor allem in der Werbung oder in den der Sache beigefügten Angaben, technischen Unterlagen oder dgl. werden nur Vertragsinhalt und sind sohin nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. |
4. Sonderanfertigungen | |
4.1. | Bei Sonderanfertigungen, wozu auch Serienartikel, die nach dem Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind, gehören, darf die Bestellmenge um bis zu 20 % unter- oder überschritten werden; es sei denn, die Einhaltung einer bestimmten Stückzahl wird zwi- schen den Vertragsteilen ausdrücklich vereinbart. |
5. Preise- und Gefahrenübergang | |
5.1. | Die Preise gelten, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager von UNIOR exklusive Verpackung, Fracht, Porto, Verzollung, Verladung, Montage, Versicherung und Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zu den, bei Aus- stellung der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreisen. |
5.2. | Ab einem Warennettowert von 2 325,00 liefert UNIOR franco Bestim- mungsstation Österreich auf einem Beförderungsweg unserer Wahl. Bei Kleinsendungen unter einem Warennettowert von 2 37,00 wird eine Bearbeitungsgebühr von 2 11,00 pro Faktura in Rechnung gestellt. |
5.3. | Die erforderliche Verpackung wird so günstig wie möglich verrechnet und nicht zurückgenommen. |
5.4. | Sollten für einzelne Aufträge keine Preise vereinbart worden sein, so werden dafür die am Tag der Rechnungslegung geltenden Preise verrechnet. |
5.5. | Treten zwischen Abschluss des Einzelvertrages und Leistungsaus-führung Materialkosten bzw. Lohnkostensteigerungen oder sonstige nicht im Einfluss bereich von UNIOR stehende Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, so erhöhen sich die verein- barten Preise entsprechend und sind vom Besteller zu tragen; es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. |
5.6. | Preisnachlässe jeglicher Art sind mit der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers auflösend bedingt. |
5.7. | Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer bzw. mit der Absendung der Ware an den Besteller, spä- testens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks bei allen Geschäften, also auch bei Freihauslieferungen, auf den Käufer über. |
6. Zahlung | |
6.1. | Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung auf ein von UNIOR genanntes Konto, entsprechend den auf den Rechnungen vermerk- ten Zahlungszielen und Skonto ab Rechnungsdatum, ansonsten sofort netto zu leisten. Die Zahlung per Wechsel bedarf der besonderen schriftlichen Ver- einbarung. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einzie- hung trägt der Besteller. |
6.2. | Die Zahlungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass UNIOR am Fällig- keitstag bereits über den Betrag verfügen kann. |
6.3. | Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basissatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung weite- rer durch den schuldhaften Zahlungsverzug verursachter Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. |
6.4. | Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Aufrech- nungsbefugnis nur insoweit zu, als UNIOR seine Gegenansprüche ausdrücklich anerkannt hat oder soweit diese rechtskräftig gericht- lich festgestellt sind. |
6.5. | Gerät der Käufer nach Vertragsabschluss mit einem nicht unerheb- lichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft schließen lassen und die Einbring- lichkeit der Forderungen gefährden können, darf UNIOR Lieferungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder ausreichende Sicherheit erbracht ist, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung aus- führen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weiters darf UNIOR alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käu- fer fällig stellen. |
7. Lieferzeit | |
7.1. | Lieferfristen bzw. Liefertermine sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix- termin vereinbart wurde, stets unverbindlich, wobei UNIOR bemüht ist, angegebene Termine einzuhalten. |
7.2. | Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen- stand das Werk verlassen hat. |
7.3. | Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rah- men von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens und Einflussbereiches von UNIOR liegen (z. B. Betriebsstö- rungen, verspätete Rohstofflieferungen u.s.w.), soweit solche Gege- benheiten auf die Fertigstellung und/oder Ablieferung des Liefer- gegenstandes von erheblichem Einfluss sind; dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Zulieferanten eintreten. |
7.4. | Für eine unverschuldete oder fahrlässig verursachte Lieferverzöge- rung haftet UNIOR nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und auf die Geltendma- chung von Schadenersatzansprüchen.Hat UNIOR den Lieferverzug zumindest krass grob fahrlässig ver- schuldet, kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Fall von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist zu berücksichtigen, dass UNIOR bereits angearbeitete Teile nicht anderwärtig verwenden kann. |
7.5. | Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeit- punkt an, kann UNIOR entweder Erfüllung verlangen oder unter Set- zung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. |
8. Versand | |
8.1. | Falls nicht ausdrücklich schriftlich besondere Versandbedingungen vereinbart wurden, wählt UNIOR den für sie günstigsten Versand- weg. |
8.2. | Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spä- testens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. UNIOR übernimmt keine Haftung für nicht termingerechte Beförde- rung, sowie für Flugrost, Verbiegen, Verdrehen, Beschädigungen, Witterungseinflüsse und Abhandenkommen. |
9. Eigentumsvorbehalt | |
9.1. | Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderun- gen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die UNIOR im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) das Eigentum von UNIOR. Werden Lieferungen an den Besteller verarbeitet oder mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt UNIOR anteilsmäßig das Miteigentum. Für diese neuen Sachen gilt das Gleiche wie für den von UNIOR unter Eigentumsvorbehalt gelie- ferten Gegenstand. |
9.2. | Der Besteller tritt aus dem Weiterverkauf entstehende Forderungen bereits jetzt an UNIOR zu deren Sicherung ab. Falls die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterver- kauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. |
9.3. | Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Er hat UNIOR bei Pfändungen, Beschlagnah- men, und/oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. |
9.4. | Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes allein gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
10. Mängelrügen | |
10.1. | Alle UNIOR-Produkte unterliegen einer sorgfältigen Qualitätskontrolle. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens drei Tage ab Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel die auch bei sorgfältigster Prü- fung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entdeckun schriftlich anzuzeigen. UNIOR kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen, oder eine man- gelfreie Ware liefern. |
11. Haftung | |
11.1 | Wegen Verletzung vertraglicher und/oder außervertraglicher Pflichten haftet UNIOR – auch für ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. |
11.2 | Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, am Körper und der Gesundheit, sowie an zur Bearbeitung übernommenen Waren und auch dann nicht, wenn und soweit UNIOR die Garantie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
11.3 | Ansprüche aus Sachmängelhaftungen verjähren innerhalb eines Jah- res nach Ablieferung der Ware. |
12. Geheimhaltung | |
12.1 | Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen, die er im Zuge der Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen, die dem Käufer bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat. |
12.2 | An allen Abbildungen, Zeichnungen, Layouts, Bildmaterialien, Be- rechnungen und/oder sonstigen Werken, die von UNIOR beim Zustandekommen und der Durchführung der Bestellung gefertigt und/oder entwickelt werden, stehen UNIOR sämtliche Eigentums- rechte zu und dürfen ohne Einwilligung von UNIOR weder an Dritte veräußert, verpfändet oder für Dritte verwendet werden. Sie werden vom Käufer unentgeltlich für UNIOR verwahrt und sind auf Verlangen von UNIOR unverzüglich heraus zu geben. Alle von UNIOR übergebenen Unterlagen, Modelle, Muster, Werk- zeuge und dgl. bleiben Eigentum von UNIOR. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung der Bestel- lung vollständig nach Aufforderung an UNIOR zurück zu geben. |
12.3 | Als Dritte gelten nicht die von den Käufern eingeschalteten Sonder- fachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Käu- fer in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der Käufer haftet für alle Schäden, die UNIOR aus der Verlet- zung dieser Verpflichtung erwachsen. |
13. Rücksendung | |
13.1 | Außerhalb der Sachmängelhaftung werden Rücksendungen nur gut- geschrieben, wenn vorheriges schriftliches Einverständnis von UNIOR vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und wiederver- kaufsfähige Waren erfolgt mit 80 % des verrechneten Wertes. |
13.2 | Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. |
13.3 | Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurück genommen werden. Keine Rücknahme erfolgt auch bei Sonderanfertigungen. |
14. Garantie | |
14.1 | Alle UNIOR -Werkzeuge werden sorgfältig überprüft und unterliegen voll der Garantie. UNIOR ersetzt jedes Werkzeug kostenlos, welches Material- und/oder Fertigungsfehler aufweist. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Ein kostenloser Ersatz erfolgt nicht, wenn die Untersuchung ergibt, dass das Werkzeug unsachgemäß behandelt worden ist, oder ein natürlicher Verschleiß vorliegt. |
15. Salvatorische Klausel | |
15.1 | Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen nicht rechtsgültig sein, so bleiben die übrigen Bedingungen beste- hen. An die Stelle der nicht rechtsgültigen Bedingungen sollen sol- che Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertra- ges unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. |
16. Erfüllungsort- und Gerichtsstand | |
16.1 | Erfüllungsort der mit UNIOR abgeschlossenen Verträge ist Ferlach. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich zuständi- ge Gericht in Klagenfurt. UNIOR ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. |